24-h Lieferantenwechsel: neue Prozesse für Ein- und Auszüge von Mieterinnen und Mietern

 

Das Wichtigste:

 

  • Mit dem neuen 24-Stunden-Lieferantenwechsel geht einher, dass
    Stromlieferverträge nur noch für zukünftige Zeitpunkte angemeldet oder beendet
    werden können.
  • Die neuen Vorgaben betreffen ausschließlich den technischen Prozess des Lieferantenwechsels, nicht die vertraglich geregelten Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten.
  • Wohnungsunternehmen sind dazu angehalten, ihre Mieter über die Änderung im Zusammenhang mit Ein- und Auszügen zu informieren.
  • Eine Weitergabe von Mietvertragsdaten (z. B. Name, Auszug, Einzug) an Stromversorger vorab oder unmittelbar nach der Wohnungsübergabe ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mieters erlaubt. Nach Inanspruchnahme des Vermieters durch einen Energieversorgers kann er aber die Daten des neuen Mieters an den Versorger weitergeben.
  • Wohnungsunternehmen müssen nicht, können den Stromversorger aber unterstützen, indem sie die 11-stellige Marktlokations-ID (MaLo-ID) ins ERP-System integrieren und die Mieter-Einwilligung zur Datenweitergabe einholen.

Einführung/Hintergrund

Ab dem 6. Juni 2025 treten neue Regelungen in Kraft, die den technischen Ablauf der Ab und Anmeldung der Strombelieferung für Mieterinnen und Mieter betreffen.
Hintergrund dieser neuen Regelungen ist ein Gesetzgebungsverfahren aus dem Juni 2021, in dem festgelegt wurde, dass der technische Vorgang des
Stromlieferantenwechsels ab
dem 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden
vollzogen und an jedem Werktag möglich sein muss.
Es sind dann keine rückwirkenden An- und Abmeldungen mehr möglich.
Deshalb spricht man auch vom
„24-Stunden-Lieferantenwechsel“.

Wichtig: Diese neuen Vorgaben betreffen nur den technischen Prozess des Lieferantenwechsels. Die vertraglichen Kündigungs- und Wechselfristen sind davon nicht
berührt und werden nicht verändert. Das heißt die ordentliche Kündigung des bisherigen Liefervertrages bei einem Umzug und/oder einem Lieferantenwechsel ist auch künftig
weiterhin nur unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen möglich.